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Kostenübernahme für Fahrten durch die Krankenkasse

 

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen. Das gilt für stationäre Aufenthalte und unter bestimmten Voraussetzungen auch für ambulante Behandlungen.

 

Voraussetzungen für ambulante Behandlungen

 

Damit die Kosten für eine Fahrt zu einer ambulanten Behandlung erstattet werden, muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“.

Sie haben Pflegegrad 4 oder 5.

Sie haben Pflegegrad 3 und sind dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt.

Sie benötigen eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum (z. B. Dialyse, onkologische Strahlentherapie) und Ihre Mobilität ist dadurch so beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist.

 

Genehmigung der Fahrten

 

Grundsätzlich müssen Sie Fahrten zu ambulanten Behandlungen vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:

Diese Fahrten müssen Sie nicht genehmigen lassen:

Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen, wenn Sie einen der oben genannten Punkte (Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad 3, 4 oder 5) erfüllen.

Fahrten zu einer ambulanten Operation, die einen stationären Aufenthalt verhindert oder unnötig macht.

Diese Fahrten müssen Sie immer genehmigen lassen:

Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW). Hier muss der medizinische Grund für den KTW (z. B. fachgerechte Betreuung oder Lagerung) nachgewiesen werden.

Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen wie Dialyse oder Chemo- und Strahlentherapie, falls Sie keinen Schwerbehindertenausweis oder hohen Pflegegrad haben.

Sonderfälle, die nicht unter die oben genannten Punkte fallen. Hier kann die Kasse auf Ihren Antrag hin eine Genehmigung erteilen.

 

Fahrten zu tagesstationären Behandlungen

 

Die Kostenübernahme für tagesstationäre Behandlungen ist ein Ausnahmefall. Auch hier muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“.

Pflegegrad 4 oder 5.

Pflegegrad 3 und eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität.

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